Dienstwagen | bdp aktuell 39 | März 2008

Private Zuzahlung

Neuere Gerichtsentscheidungen über die steuerliche Behandlung von Dienstwagen

Der Bundesfinanzhof hat sich in jüngster Zeit mit mehreren Urteilen mit der Frage befasst, inwieweit private Aufwendungen für einen Dienstwagen steuermindern geltend gemacht werden können. Wer beispielsweise mit seinem Arbeitgeber vereinbart hatte,  dass dieser zwar das Fahrzeug zu stellen hat, die laufenden Kosten aber vom Arbeitnehmer übernommen werden, ging bislang davon aus, dass diese Kosten vom Fiskus bei der Einkommensteuererklärung anerkannt werden. Das, so präzisierte nun der BFH, ist nicht immer so.

Ulrike Dennert-Rüsken

Ulrike Dennert-Rüsken
ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin und seit 1996 Partnerin bei bdp Berlin

Die laufenden Fahrzeugkosten, wie zum Beispiel für den Treibstoff, werden grundsätzlich nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn der geldwerte Vorteil der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode (vgl. hierzu den Beitrag auf S. 10) ermittelt wird. (BFH VI R 96/04 und VI R 57/06) Weil die pauschale Berechnung nach der Ein-Prozent-Methode eben eine vereinfachende Pauschallösung sei, komme in diesem Fall eine gesonderte Betrachtung individueller Aufwendungen nicht in Frage. Wird jedoch die Fahrtenbuchmethode benutzt, dann werden die insgesamt anfallenden Kosten, egal ob sie der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer trägt, nach den laut Fahrtenbuch ermittelten Anteilen auf die beruflichen und privaten Fahrten aufgeteilt und entsprechend berücksichtigt.

Kilometerbezogene Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer können grundsätzlich berücksichtigt werden, aber ebenfalls nur dann, wenn die Gesamtkilometer korrekt erfasst werden, d. h. ein Fahrtenbuch geführt wird. (BFH VI R 95/04) Einfacher ist es, wenn feste monatliche Zuzahlungen vereinbart werden. In entsprechender Höhe mindert sich dann der zu versteuernde geldwerte Vorteil.

Wenn der Arbeitnehmer sich an den Anschaffungskosten beteiligt, etwa weil er besondere Wünsche an die Ausstattung oder den Fahrzeugtyp hat, dann war die steuerliche Relevanz dieser Zuzahlung bislang begrenzt. Maximal abzugsfähig war bislang nur eine Zuzahlung in Höhe des geldwerten Vorteils des jeweiligen Jahres. Was darüber hinaus ging, war steuerlich unerheblich. Das ist jetzt anders. Laut BFH kann der Arbeitnehmer auch diese überschießenden Aufwendungen steuermindernd geltend machen, und zwar selbst dann, wenn zur Wertermittung ansonsten die Ein-Prozent-Methode verwendet wird. Er kann diese Zahlung verteilt über die Nutzungsdauer des Dienstwagens steuerlich als Werbungskosten absetzen. (BFH VI 59/06)

Interessant ist auch eine Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts: Es hat die Anerkennung der pauschalen Wertermittlung unabhängig davon bejaht, ob der Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Maßgeblich sei allein die Möglichkeit. Die Pausschale entfiele nur dann, wenn die private Nutzung verboten sei. Dieses Verbot müsse dann aber auch kontrolliert werden. So gut wie ausgeschlossen sei die private Nutzung aber dann, wenn der Firmenwagen nach Dienstende auf dem Firmengelände verbleibe. (AZ 11 K 1844/05)