Titelthema: Unter Beobachtung | bdp aktuell 39 | März 2008
Das Bankgeheimnis in Österreich und der Schweiz
Wir geben Ihnen in dieser Ausgabe einen Überblick über das ständig wachsende Arsenal fiskalischer Kontrollinstrumente in Deutschland. Dass auch der BND als Steuerfahnder tätig ist, wussten wir bislang aber noch nicht, wohl aber, dass das Bankgeheimnis in der Schweiz und in Österreich besser geschützt ist. Nach der Vorführung Klaus Zumwinkels als Top-Steuersünder war Dr. Michael Bormann als Experte sehr gefragt bei TV- und Zeitungsjournalisten. Wir dokumentieren seine zentralen Aussagen.
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Das Bankgeheimnis hat in Österreich eine lange und gefestigte Tradition. Durch seine gesetzliche Verankerung im Verfassungsrang stellt es ein Bollwerk der österreichischen Rechtsordnung dar, das langfristig gesichert ist. Das strenge österreichische Bankgeheimnis schützt alle Informationen, die ein Kunde seiner Bank auf Grund einer Geschäftsverbindung mitteilt. Diese dürfen weder offen gelegt noch anderweitig verwertet werden. Die umfassende Verpflichtung zur Diskretion gilt für alle Organe, Gesellschafter, Mitarbeiter und auch alle Personen, die sonst für die Bank tätig werden.
Mag. Alexander Putzer
Raiffeisenbank Kleinwalsertal AG.
Auch an dem von den meisten EU-Staaten gepflegten Austausch von Informationen über Bankkunden nimmt Österreich nicht teil. Es erhebt stattdessen lediglich die sogenannte EU-Quellensteuer. Das österreichische Bankgeheimnis gilt nicht nur für die Dauer einer Geschäftsbeziehung, sondern bleibt auch nach Auflösung von Depots und Konten zeitlich unbegrenzt bestehen.
Eine Verletzung des Bankgeheimnisses kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Zusätzlich hat ein in seinem Geheimnisschutz Verletzter auch einen Schadenersatzanspruch. Damit sichert das österreichische Bankgeheimnis als eines der strengsten in Europa den Kunden österreichischer Banken unabhängig von ihrer Herkunft eine verfassungsrechtlich abgesicherte Diskretion.
Insbesondere die Notwendigkeit, gegen das organisierte Verbrechen vorzugehen, hat jedoch dazu geführt, dass es seltene und genau definierte Durchbrechungen des Bankgeheimnisses in Österreich gibt. Sofern es in einem Strafverfahren zur Aufhebung des Bankgeheimnisses kommen soll, ist stets eine gerichtlich bewilligte Anordnung eines unabhängigen Richters notwendig.
Das schweizerische Bankkundengeheimnis spiegelt die alte Tradition des Persönlichkeitsschutzes und der Diskretion im schweizerischen Bankgeschäft wider. An seinem Ursprung stehen das verfassungsmäßige Grundrecht der persönlichen Freiheit und die von ihr geschützte Privatsphäre des Einzelnen.
Dr. Silvan Hürlimann, LL.M.
ist Rechtsanwalt in Zürich.
Das Bankkundengeheimnis hat seine Rechtsgrundlage in Artikel 47 des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen. Dort heißt es, dass, wer als Organ, Angestellter, Beauftragter oder Liquidator einer Bank, als Untersuchungs- oder Sanierungsbeauftragter der Eidgenössischen Bankenkommission oder als Organ oder Angestellter einer anerkannten Revisionsstelle vertrauliche Informationen erhält, diese nicht weitergeben darf. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Bankkundengeheimnisses wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Buße bis zu CHF 50.000 (bei Fahrlässigkeit bis zu CHF 30.000) bestraft.Das Bankkundengeheimnis schützt folglich die Informationen der Bankkunden vor dem Zugriff durch Private und Behörden. Dieser Schutz steht allen Bankkunden – ob ihr Domizil nun im Inland oder im Ausland liegt – gleichermaßen zu. Auch wenn das Konto aufgehoben wird, bleibt das Bankgeheimnis gewahrt.
Das Bankkundengeheimnis gilt in der Schweiz jedoch nicht unbeschränkt. Die Gründe für eine Aufhebung des Bankgeheimnisses sind indes gesetzlich streng geregelt. Das Bankkundengeheimnis kann grundsätzlich auf Anordnung einer richterlichen Behörde gegen den Willen des Kunden aufgehoben werden, wenn ein Verdacht auf kriminelle Aktivitäten besteht (Terrorismus, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Steuerbetrug etc.). Bei Steuerhinterziehung ist eine Aufhebung des schweizerischen Bankkundengeheimnisses nicht zulässig.