Steuernews // bdp aktuell 38 | Februar 2008
Schwerer Fall von Steuerhinterziehung wird neu definiert
Der BGH hatte 2004 massive Bedenken gegen den § 370a AG zur gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Steuerhinterziehung geäußert, da diese Vorschrift die Tatbestandsmerkmale nicht hinreichend eingrenzt. Durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen soll jetzt § 370a AG entfallen und § 370 Abs. 3 Nr. 1 AG geändert werden. Danach soll ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in der Regel bereits dann vorliegen, wenn in gro-ßem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Darüber hinaus bestimmt der neue § 370 Abs. 3 Nr. 5 AG, dass dies auch dann zutrifft, wenn der Täter als Mitglied einer Bande Umsatz- oder Verbrauchsteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt.
Eine Bande besteht aus mindestens drei Personen, die für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Steuerhinterziehungen begehen wollen. Da der Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht nur vom Steuerpflichtigen selbst begangen werden kann, sondern auch von anderen natürlichen Personen, die nicht zum eigenen Vorteil handeln müssen, kommt als Mitglied einer solchen Bande jede mitwirkende Person in Betracht, selbst wenn sie nur untergeordnet als Gehilfe tätig ist.
Außerdem ist es unerheblich, wenn nur ein Täter der Bande in Deutschland ansässig ist. Es bleibt allerdings auch hier grundsätzlich erforderlich, dass sich die Tat auf das vom deutschen Fiskus verwaltete Steueraufkommen beziehen muss.
Rüdiger Kloth, bdp Hamburg