Insolvenzrecht | bdp aktuell 38 | Februar 2008
Persönliche Haftung bei Insolvenzreife
Neue BGH-Rechtsprechung löst Kollision zwischen Zahlungspflicht für Sozialabgaben und Zahlungsverbot in der Krise teilweise auf
Wieder einmal hat sich der Bundesgerichtshof zur Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bzw. AG-Vorstands für (nicht) abgeführte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in der Krise der Gesellschaft geäußert. Dabei hat er seine bisherige Rechtsprechung teilweise aufgegeben (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007, Az. II ZR 48/06).
Die fast unauflösbar scheinende Haftungsproblematik ergab sich bisher für einen Geschäftsführer bzw. Vorstand daraus, dass sich dieser nach Vorliegen eines Insolvenzgrundes in einer Pflichtenkollision befand:
Aicke Hasenheit, LL.M.
ist Rechtsanwalt bei bdp Berlin.
Einerseits war er unter Strafandrohung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet (§ 266a StGB), andererseits machte er sich der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn er nach Vorliegen eines Insolvenzgrundes Zahlungen leistete, die nicht mit der „Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns vereinbar sind“ (Verstoß gegen das Zahlungsverbot: § 92 Abs. 3 AktG; § 64 Abs. 2 GmbHG). D. h. er ist nach dem Gesetz verpflichtet Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. § 266a StGB stellt das Vorenthalten von Arbeitsentgelten, worunter vor allem Sozialversicherungsbeiträge fallen, unter Strafe (das Strafmaß beträgt hier bis zu fünf Jahre). Anderseits durfte er keine Zahlungen leisten. § 64 Abs. 2 GmbHG (§ 92 Abs. 3 AktG) regelt, dass der Geschäftsführer (Vorstand) persönlich (mit seinem ganzen Vermögen) für alle Zahlungen haftet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung der GmbH (oder AG) geleistet werden. Eine persönliche Haftung nach § 64 Abs. 2 GmbHG (§ 92 Abs. 3 AktG) tritt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann nicht ein, wenn die betreffenden Zahlungen „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns vereinbar sind“. Die Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen in der Krise waren bisher nach Ansicht des 2. Zivilsenats des BGH jedoch nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns vereinbar.
Der 5. Strafsenat und der 2. Zivilsenat des BGH vertraten hier unterschiedliche Ansichten und hatten insoweit divergierende Entscheidungen gefällt.
Der 2. Zivilsenat hält nun nach erneuter Überprüfung im Hinblick auf die inzwischen gefestigte Rechtsprechung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs an seiner bisherige Rechtsprechung nicht mehr fest, nach der die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in der Krise einen Verstoß gegen das Zahlungsverbot darstellt. Mit Rücksicht auf die Einheit der Rechtsordnung kann es dem Geschäftsführer (Vorstand) nicht „zugemutet“ werden, der Massesicherungspflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG (§ 92 Abs. 3 AktG) nachzukommen (indem er die Beiträge nicht abführt), sich aber gleichzeitig einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen. Führt er aufgrund sozial- und steuerrechtlicher Vorschriften die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und/oder Lohnsteuer ab, so sind (nun!) die betreffenden Zahlungen im Sinne von § 64 Abs. 2 GmbHG (§ 92 Abs. 3 AktG) „mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmanns vereinbar“. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers (Vorstandes) scheidet damit fortan aus. Eine Pflichtenkollision hat sich damit erledigt.
Vollständig geklärt ist damit das Problemfeld der persönlichen Haftung des Geschäftsführers (Vorstandes) in der Krise der Gesellschaft allerdings nicht. In Kombination mit der Strafvorschrift des § 266a StGB kann sich nämlich aus § 823 Abs. 2 BGB gegenüber dem Träger der Sozialversicherung eine Haftung ergeben. Bisher hat der 5. Strafsenat angesichts der (nun nicht mehr bestehenden) Pflichtenkollision eine Strafbarkeit der Nichtabführung innerhalb der Dreiwochenfrist (in der nach Eintritt der Insolvenzreife Insolvenzantrag zu stellen ist) ausgeschlossen und sie erst für den Zeitraum danach bejaht. Da diese Pflichtenkollision nunmehr entfallen ist, bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung künftig eine Strafbarkeit bereits ab Insolvenzreife annimmt.
Zu empfehlen ist daher, künftig nach Eintritt der Insolvenzreife (Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auch innerhalb der genannten Dreiwochenfrist die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Eine persönliche Haftung gegenüber der Gesellschaft wegen Verstoßes gegen das Zahlungsverbot kommt nun nicht mehr in Betracht.