Titelthema Grenzüberschreitungen | bdp aktuell 38 | Februar 2008
Internationales Gesellschaftsrecht
Die grenzüberschreitende Tätigkeit deutscher Unternehmen im EU-Ausland soll rechtlich klarer geregelt werden
Während die Bundesregierung ankündigt, die grenzüberschreitenden Aktivitäten deutscher Unternehmen zu erleichtern, erschwert das neue Außensteuergesetz Funktionsverlagerungen ins Ausland mit steuerlichen Lasten.
Auf den bdp-Unternehmersymposien haben wir bereits über die Neuregelungen im Gesellschaftsrecht der Aktiengesellschaft und der GmbH berichtet, die auch z. B. die Sitzverlegung deutscher GmbHs ins europäische Ausland betreffen.
Der Gesetzgeber beabsichtigt, weitere Bestimmungen zur Internationalisierung des deutschen Gesellschaftsrechts zu erlassen. Laut einer Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums aus dem Januar 2008 wurde ein Gesetzentwurf zum Internationalen Gesellschaftsrecht auf den Weg gebracht, der Regelungen zum Recht für grenzüberschreitend tätige Gesellschaften, Vereine und juristische Personen enthält.
Dr. Jens-Christian Posselt
ist Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.
Von zentraler Bedeutung ist die Frage, welches Recht auf international tätige Unternehmen anzuwenden ist. Da das deutsche Recht hierzu keine Regelungen enthält, kommt es zu Unsicherheiten bei der Frage des anzuwendenden Rechts, wenn Gesellschaften grenzüberschreitend tätig sind. Durch die neuen Regelungen soll das künftig anwendbare Recht sicher bestimmbar sein.
Bislang wurde in der Praxis an den tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft und das dort geltende Recht angeknüpft (sog. Sitztheorie). Die Gesellschaft unterlag den Rechtsvorschriften, die am Sitz der Verwaltung gelten. Dagegen kam es auf das Recht, nach dem die Gesellschaft gegründet wurde, nicht an. Eine nach ausländischem Recht errichtete Gesellschaft mit Hauptsitz in Deutschland kann daher bisher nur dann wirksam am Rechtsverkehr in Deutschland teilnehmen, wenn sie gleichzeitig auch die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben in Deutschland einhielt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dieser Praxis einen Widerspruch zu der innerhalb der Europäischen Union gewährleisteten Niederlassungsfreiheit gesehen. Die Niederlassungsfreiheit soll gewährleisten, dass eine Gesellschaft, die in einem Mitgliedstaat wirksam gegründet wurde, auch im Staat ihres tatsächlichen Sitzes am Rechtsverkehr wirksam teilnehmen kann. Zusätzliche Anforderungen am Ort der Niederlassung können nicht verlangt werden.
„Diese europarechtlichen Vorgaben werden wir künftig im deutschen Recht verankern. Wir ermöglichen damit den Unternehmen bei der Gestaltung ihrer gesellschaftsrechtlichen Strukturen die nötige Flexibilität und Mobilität und leisten gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Handels- und Wirtschaftsbeziehungen“, erläuterte die Bundesjustizministerin Brigitte Zypries die neuen Gesetzentwürfe.
Wesentliche Eckpunkte des Entwurfs:
Die Bundesregierung ließ in einer Pressemitteilung folgende Eckpunkte der Neuregelung verlautbaren:
- Gesellschaften, Vereine und juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind (Gesellschaftsstatut).
Beispiel: Auf eine in Großbritannien im Handelsregister eingetragene Private Limited Company kommt englisches Recht zur Anwendung, auch wenn die Gesellschaft ihre Tätigkeit ausschließlich in einer Niederlassung in Deutschland ausübt. - Das Gesellschaftsstatut gilt insbesondere für Fragen der inneren Verfassung der Gesellschaft und ihres Auftretens im Rechtsverkehr sowie für die Haftung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder.
- Das Verfahren der Umwandlung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, das vor allem bei Unternehmenszusammenschlüssen zum Tragen kommt, richtet sich künftig nach dem Recht des Gründungsstaates.
- Die Gesellschaft kann unter Wahrung ihrer Identität dem Recht eines anderen Staates unterstellt werden, wenn die betroffenen Rechtsordnungen dies zulassen (grenzüberschreitender Rechtsformwechsel).
Beispiel: Eine deutsche GmbH kann unter bestimmten Voraussetzungen ihren Sitz nach Frankreich verlegen, indem sie sich als „Société à responsabilité limitée“ (S.A.R.L.) in das französische Register eintragen und im deutschen Handelsregister löschen lässt.
Die vorgesehenen Regelungen beruhen in wesentlichen Teilen auf Vorarbeiten der Kommission „Internationales Gesellschaftsrecht“ des Deutschen Rates für Internationales Privatrecht, die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzt wurde.
Der Gesetzentwurf wurde den Ländern, Fachkreisen und Verbänden zur Stellungnahme übersandt. Eine Beschlussfassung im Kabinett ist für das Frühjahr 2008 beabsichtigt.