Titelthema Grenzüberschreitungen | bdp aktuell 38 | Februar 2008

Kontrollierter Übertritt

Investitionen im Ausland müssen rechtlich und steuerlich gut überprüft werden

Grenzübergang

Während die Bundesregierung ankündigt, die grenzüberschreitenden Aktivitäten deutscher Unternehmen zu erleichtern, erschwert das neue Außensteuergesetz Funktionsverlagerungen ins Ausland mit steuerlichen Lasten.

Investitionen im Ausland sollten ab sofort rechtlich und steuerlich gut geprüft werden, denn das neue Außensteuergesetz hat den Effekt, dass bei Funktionsverlagerungen die im Ausland vorhandenen Kostenvorteile im Inland der Besteuerung unterworfen werden können.

Bei Investitionsentscheidungen im Ausland müssen zukünftig verstärkt die Neuregelungen des Außensteuergesetzes zur Funktionsverlagerung beachtet werden (§ 1 Abs. 3 S. 9 und 10 AStG). Nach dem Wortlaut des Gesetzes liegt eine Funktionsverlagerung dann vor, wenn „eine Funktion einschließlich der dazugehörigen Chancen und Risiken und der mitübertragenen oder überlassenen Wirtschaftsgüter oder sonstigen Vorteile verlagert“ wird.

Ulrike Dennert-Rüsken

Ulrike Dennert-Rüsken
ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin und seit 1996 Partnerin bei bdp Berlin

Die Neuregung des Außensteuergesetzes hat das Ziel, neben der bisher bereits geregelten Bestimmung der anzusetzenden Verrechnungspreise vor allem die sogenannte Funktionsverlagerung gesetzlich festzuschreiben. Auch bisher wurde bei Betriebsprüfungen versucht, Verlagerungen von Unternehmensbereichen ins Ausland im Inland zu versteuern. Dies ging jedoch meistens mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage ins Leere oder endete mit einer pauschal gegriffenen Einigung im Rahmen einer Betriebsprüfung. Durch die Neuregelung wird nunmehr der Steuerpflichtige im Falle einer Funktionsverlagerung gezwungen, auf der Grundlage eines hypothetischen Fremdvergleichs einen Einigungsbereich zu definieren, um hieraus die Besteuerung zu ermitteln. Der Einigungsbereich wird nach oben begrenzt durch den Höchstpreis, den fiktiv der Leistungsempfänger zu zahlen bereit wäre, und nach unten durch den Mindestpreis, den das leistende Unternehmen verlangen würde. Die Grenzen dieses Einigungsbereichs werden durch den Steuerpflichtigen auf der Grundlage einer Funktionsanalyse und einer innerbetrieblichen Planrechnung ermittelt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist in den Fällen der Funktionsverlagerung eine mehrfache Bewertung vorzunehmen, und zwar muss das inländische Unternehmen seinen  eigenen Ertragswert vor und nach der Übertragung des Transferpaketes ermitteln. Der Unterschiedsbetrag stellt den fiktiven Mindestpreis des abgegebenen Vorteils dar.

Anschließend ist das aufnehmende Unternehmen, ebenfalls vor und nach Übergang des Transferpaketes, mit seinem Ertragswert zu bewerten. Der sich hierbei ergebende Unterschiedsbetrag stellt den fiktiven Höchstpreis dar, den das aufnehmende Unternehmen für das Transferpaket fiktiv bereit wäre zu zahlen. Aus dem Vergleich dieser beiden Größen ergibt sich der sogenannte „Einigungsbereich“. Innerhalb dieses Einigungsbereiches kann der Steuerpflichtige den Preis für das Transferpaket festlegen. Hier liegt die Versuchung nahe,  an die untere Grenze des Einigungsbereiches heranzugehen. Diese Vorgehensweise kann allerdings dazu führen, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung die maßgebliche Bandbreite neu ermittelt wird und der gewählte Preis sich außerhalb dieser Bandbreite befindet. Als Konsequenz ist eine gesetzliche Korrektur des Preises auf den Mittelwert des Einigungsbereiches vorgesehen.

Letztlich wird durch diese Neuregelung erreicht, dass die im Ausland vorhandenen Vorteile, z. B. Lohnkosten- und Steuervorteile, zumindest teilweise im Inland der Besteuerung unterworfen werden.

In der Finanzverwaltung wird diskutiert, dass die Funktionsverlagerung auch auf die sogenannte Funktionsverdoppelung angewendet werden kann. Hiermit sind die Fälle gemeint, in denen ein Unternehmen im Ausland neue Kapazitäten aufbaut, ohne dass es im Inland zu einer Reduzierung der Kapazitäten kommt.

Der gefährlichste Teil der Neuregelung ist am Ende der Regelung in § 1 Abs. 3 AStG versteckt. Die dortige Regelung soll es der Finanzverwaltung ermöglichen, aufgrund der nachträglichen Entwicklung, einen in der Vergangenheit festgelegten Verrechnungspreis nachträglich zu korrigieren. Dies soll auch gelten, sofern der Verrechnungspreis mit der Finanzverwaltung verhandelt und vereinbart worden ist. Die Möglichkeit zur nachträglichen Änderung gilt für jeden Fall der hypothetischen Fremdvergleichsbetrachtung, d.h. für alle Verrechnungspreisermittlungen, aber auch für die Funktionsverlagerung.

Insgesamt ist die neu geschaffene Regelung der Funktionsverlagerung in der Anwendung hochkomplex und außerordentlich streitbehaftet. Allerdings sind die Auswirkungen derart weitreichend, dass hier zu befürchten ist, dass dies auch Auswirkungen auf ausländische Investitionen im Inland haben wird. Das Konzept des Gesetzgebers wird in der Literatur scharf kritisiert und es ist damit zu rechnen, dass diese Regelung, insbesondere vom EuGH und dem BVerfG überprüft  werden wird. In jedem Fall sollten bei ausländischen Investitionen im Vorfeld entsprechende Fachleute zurate gezogen werden.