Unternehmensteuerreform | bdp aktuell 37 | Januar 2008

Erschwerter Mantelkauf

Mit der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG behindert der Gesetzgeber die Sanierung von Unternehmen enorm

Podium

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wird die Nutzung von Verlustvorträgen bei Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften massiv verschärft. Die Beschränkung ist bisher unter dem Begriff „Mantelkauf“ bekannt. Bisher wurde ein Verlustvortrag nicht mehr anerkannt, wenn innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der unmittelbaren Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden und innerhalb von weiteren 2 Jahren (BFH: 1 Jahr) überwiegend neues Aktivvermögen zugeführt wird. Ab dem Zeitpunkt, bei dem beide  Voraussetzungen kumulativ vorlagen, wurde der bestehende Verlustvortrag zur Körper- und Gewerbesteuer gestrichen, es sei denn, es handelte sich um eine Sanierung.

Für alle Anteilsübertragungen ab 01. Januar 2008 reicht zum möglichen Wegfall nun allein der Anteilswechsel aus. Eine Betriebsvermögenszuführung ist nicht mehr notwendig. Auch eine Sanierungsklausel gibt es nicht mehr.

  • Werden innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % bis 50 % der Anteile an einen Erwerber übertragen, fällt der Verlust anteilig entsprechend der Übertragungsquote weg,
  • werden mehr als 50 % an einen Erwerber übertragen, entfällt der Verlustvortrag vollständig.
Christian Schütze

Christian Schütze
ist Steuerberater und seit April 2007 Partner bei bdp Berlin.

Mehrere Anteilsübertragungen innerhalb von 5 Jahren werden zusammengerechnet. Werden also zuerst 25 % veräußert, hat dies noch keine Auswirkung. Erfolgt ein Jahr später eine nochmalige Übertragung von 20 % auf denselben Erwerber, sind insgesamt 45 % veräußert worden. Der Verlustvortrag entfällt somit in Höhe von 45 %. Werden ein Jahr später weitere 10 % an diesen Erwerber veräußert, entfällt der Verlustvortrag vollständig.

Maßgeblich ist die Übertragung auf „einen Erwerber“. Als ein Erwerber gelten aber auch nahe stehende Personen wie Verwandte oder verbundene Unternehmen. Sogar eine Erwerbergemeinschaft mit gleichen Interessen soll ein Erwerber sein.

Einen kleinen Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber noch gelassen. Sollen insgesamt 50 % der Anteile an einer Verlustgesellschaft übertragen werden, werden zuerst nur 26 % der Anteile veräußert. Da dies mehr als 25 % sind, gehen 26 % des Verlustvortrags unter. Danach erfolgt eine Übertragung von weiteren 24 %. Die vorherige Veräußerung zählt für die Prüfung der Mehr-als-25-%-Grenze nicht mehr mit, da ja bereits ein teilweiser Verlustwegfall stattgefunden hatte. Die 24 % sind nicht mehr als 25 %. Insgesamt werden auch nicht mehr als 50 % übertragen (26 % + 24 %), sodass auch noch kein vollständiger Wegfall zum Tragen kommt. Durch diese Gestaltung werden 74 % des Verlustes „gerettet“ (statt 50 %). Wie lange diese Möglichkeit bestehen wird, ist nicht bekannt. Auch sollte bis zur zweiten Übertragung eine Karenzzeit eingehalten werden, damit das Finanzamt nicht von einer Gesetzesumgehung sprechen kann. Nicht geklärt ist ferner, ob auch unentgeltliche Übertragungen (vorweggenommene Erbfolge) von der Neuregelung betroffen sind.

Von der Handhabung ist die neue Regelung gegenüber der bisherigen bedeutend einfacher geworden. Vom Sinn und Zweck der ursprünglichen Beschränkung ist nichts mehr übrig geblieben. Firmenübernahmen, Umstrukturierungen und auch Unternehmensnachfolgen werden massiv behindert. Die Preisvorstellungen vom Verkäufer und Käufer werden zukünftig sehr weit auseinander gehen. Sanierungen von Unternehmen durch die Hereinnahme von starken Partnern werden erschwert.

Es bleibt abzuwarten, ob sich der Gesetzgeber noch zu Korrekturen entschließt. Für Wagniskapitalgesellschaften soll es bereits welche geben.