Insolvenzrecht | bdp aktuell 37 | Januar 2008

Was ist Zahlungsunfähigkeit?

BGH urteilt, dass Forderungen erst dann „fällig“ sind, wenn sie „ernsthaft eingefordert“ werden

Im Mai 2005 hatte der BGH erstmals eine Legal-Definition des Insolvenzantragsgrunds „Zahlungsunfähigkeit“ gegeben: Wenn nicht innerhalb von drei Wochen mindestens 90 % der fälligen Forderungen bezahlt werden können, liegt Zahlungsunfähigkeit vor. Jetzt hat sich der BGH mit Beschluss vom 19.07.2007 (IX ZB 36/07) mit der Frage beschäftigt, was unter „Fälligkeit“ zu verstehen sei.

Bislang gingen Rechtsprechung, Praxis und herrschende Literaturmeinung davon aus, dass bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit sämtliche Forderungen, die gemäß Vereinbarung oder Gesetz fällig sind, auch in diesem Sinne berücksichtigt werden müssen.

Aicke Hasenheit

Aicke Hasenheit, LL.M.
ist Rechtsanwalt bei bdp Berlin.

Künftig muss man hier gemäß dem oben genannten BGH-Urteil differenzieren: Fällig ist laut BGH eine Forderung nicht allein deshalb, weil der Gläubiger Zahlung verlangen kann, sondern erst dann, wenn die Zahlung auch tatsächlich „ernsthaft“ eingefordert wird. Dies liegt gemäß BGH immer dann nicht vor, wenn der Gläubiger für die Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sich mit einer späteren oder nachrangigen Befriedigung einverstanden erklärt hat.

Und neu ist: Dies muss nicht unbedingt in einer schriftlichen Ratenzahlungsvereinbarung dokumentiert sein, es reicht aus, dass kein „ernstliches Einfordern“ vorgelegen hat. Im konkreten Fall ging es u. a. darum, dass ein Gläubiger dem Schuldner signalisiert hatte, er solle die Forderungen eben „im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten“ begleichen. Der BGH entschied ausdrücklich, dass von einer zivilrechtlichen Fälligkeit einer Forderung nicht schematisch auf die Zahlungsfälligkeit im Sinne der Insolvenzordung geschlossen werden darf.

Es kommt also in Zukunft bei der Feststellung eines Insolvenzantragsgrundes auf eine genaue Analyse des Verbindlichkeitsbestandes an. bdp hilft hier im Rahmen seiner Sanierungs-Due-Diligence weiter.