Betreuungsrecht | bdp aktuell 37 | Januar 2008

Bevollmächtigter statt Betreuer

Mit einer Vorsorgevollmacht kann die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht verhindert werden

Frau

____Herr Dr. Posselt, das seit 1992 geltende Betreuungsgesetz sieht vor, dass das Vormundschaftsgericht auf Antrag oder von Amts wegen einen sogenannten Betreuer bestellt, wenn ein Volljähriger krankheitsbedingt seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann. Kann man dies verhindern?

Ja, das kann man verhindern und zwar durch eine Regelung, die seit der Reform des Betreuungsgesetzes 1999 möglich ist: Für den Fall der eigenen Entscheidungs- oder Handlungsunfähigkeit kann man eine Vertrauensperson bevollmächtigen, die einen auch in medizinischen Fragen vertritt. Zuvor war dies nur für Vermögensfragen möglich. Mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht können Sie festlegen, wer in Ihrem Namen handeln darf. Für welche Lebensbereiche Sie eine Vollmacht erteilen, bleibt Ihnen überlassen. Damit das Gericht aber nicht trotzdem eine Betreuung anordnet, muss die Vollmacht zwingend umfassend sein. Sie muss alle Bereiche umfassen, die auch durch eine Betreuung abgedeckt werden können.

____Welche Bereiche sind das?

Dr. Jens-Christian Posselt

Dr. Jens-Christian Posselt
ist Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.

Das ist zum einen der gesamte Vermögensbereich inklusive Grundvermögen, Geldvermögen sowie Renten- und Versicherungsfragen. Und da ist zum anderen der persönliche Bereich. Dazu gehört die Vertretung bei Behörden und Gerichten, natürlich der komplette Gesundheitsbereich inklusive Heilbehandlungen sowie Fragen des Aufenthalts und des Umgangs.

____Sind für eine Vorsorgevollmacht Formalien zu beachten?

Im Grunde reicht die schriftliche Verfügung. Sobald aber Grundbesitz im Spiel ist, muss die Vollmacht notariell beglaubigt werden. Der Gang zum Notar empfiehlt sich auch deshalb, weil dieser sich von der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugt und somit die Wirksamkeit der Vollmacht nicht so einfach angezweifelt werden kann. Im Übrigen sollten Sie sich klarmachen, dass ein Bevollmächtigter weitreichendere Befugnisse hat als ein Betreuer, weil er nicht der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht unterliegt. Insofern ist anwaltliche Beratung durchaus angebracht.