Jahresabschlüsse // bdp aktuell 36 | Dezember 2007

Der direkte Draht zum Bundesanzeiger

Jahresabschlüsse sollten wegen automatisierter Überprüfungen und drohender Ordnungsgelder veröffentlicht werden

Seit dem 01. Januar 2007 gelten für die Veröffentlichungen von Jahresabschlüssen neue Bedingungen (vgl. auch bdp aktuell 27, Februar 2007), die erweiterte Kontrollmöglichkeiten eröffnen und die Sanktionsgefahren erhöhen.

Martina Hagemeier

Martina Hagemeier
ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberaterin, Geschäftsführerin der bdp Revision und Treuhand GmbH und seit 1996 Partnerin bei bdp Berlin.

Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) wurde mit dem Ziel erlassen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen den bürokratischen Aufwand zu verringern und das Prozedere handelsrechtlicher Mitteilungen an das „Internetzeitalter“ anzupassen.

Seit 01. Januar 2007 sind offenlegungspflichtige Unterlagen und Meldungen nicht mehr beim zuständigen Registergericht einzureichen, sondern nur auf elektronischem Wege an den elektronischen Bundesanzeiger (kurz: eBanz) zu senden. Der Versand gedruckter Unterlagen ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Übergangsregelung sieht aber vor, dass diese wahlweise bis 2009 eingereicht werden dürfen. Gegen Aufpreis werden sie von der Redaktion des eBanz jedoch ebenfalls im Internet veröffentlicht.

Die Nutzung elektronischer Medien bringt eine effizientere Kontrolle der Einhaltung der Pflicht zur Offenlegung mit sich. Aufgrund der elektronischen Datenverarbeitung sind nicht fristgerecht oder unvollständig eingereichte Unterlagen sofort ersichtlich. Die Praxis zeigt, dass Versäumnisse im Rahmen der Offenlegungspflicht nunmehr umgehend vom eBanz an das Bundesministerium der Justiz gemeldet werden, worauf zeitnah die Auferlegung eines Ordnungsgeldes von 2.500 bis 25.000 Euro erfolgt. Wir möchten Ihnen daher empfehlen, unbedingt die einschlägigen Fristen zu wahren.

Die Offenlegung hat grundsätzlich innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen. Als Offenlegungsdatum gilt dabei das Datum der elektronischen Zustellung an den eBanz. Eine Ausnahme sind kapitalmarktorientierte Unternehmen, für die eine verkürzte Frist von nur vier Monaten gilt, die also bereits im April 2007 abgelaufen war. Hier haben wir die Erfahrung gemacht, dass bei Nichtveröffentlichung relativ schnell die ersten Ordnungsgeldbescheide ausgestellt wurden.

Einreichungspflichtig ist der Jahresabschluss. Bei prüfungspflichtigen Gesellschaften ist zusätzlich der Bestätigungsvermerk und der Lagebericht und bei Aktiengesellschaften der Bericht des Aufsichtsrats einzureichen. Wichtig ist, alle Spielräume und Erleichterungen für die Aufstellung des offenzulegenden Jahresabschlusses zu nutzen, um keine Informationen preiszugeben, die nicht vorgeschrieben sind. Nach Veröffentlichung durch den eBanz ist Ihr Jahresabschluss via Internet für jedermann einsehbar. Um Ihre Unternehmensdaten vor dem Zugriff fremder Dritter zu schützen, empfehlen wir, nur das gesetzlich vorgeschriebene Minimum an Information zu veröffentlichen.

Die Höhe der Kosten für die Offenlegung auf elektronischem Wege ist abhängig von der Größe der Gesellschaft, der Zahl der veröffentlichten sichtbaren Zeichen sowie dem Datenformat, in dem Sie Ihre Unterlagen übermitteln. Im Falle der Auftragserteilung an bdp profitieren Sie von unseren bereits gesammelten Erfahrungen. Wir verfügen über die erforderliche IT, um Ihnen die kostengünstigste Offenlegungsvariante im XML-Format anbieten zu können.