Pfändungsschutz // bdp aktuell 35 | November 2007
P-Konto schützt vor Pfändungen
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Danach soll es bald ein P-Konto, d. h. ein Pfändungsschutzkonto, geben. Nach derzeitigem Recht führt eine im Wege der Zwangsvollstreckung ausgebrachte Pfändung eines Bankkontos in der Regel dazu, dass dieses Konto vollständig blockiert ist. Um einen Pfändungsschutz zu erhalten, muss der Kontoinhaber erst eine gerichtliche Entscheidung herbeiführen.
Aicke Hasenheit, LL.M.
ist Rechtsanwalt bei bdp Berlin.
Auf Antrag müssen Banken nach dem Entwurf künftig auf einem Konto mindestens 985,15 Euro freistellen. Dies entspricht der Freigrenze bei der Pfändung von Arbeitsentgelt. Hat der Kontoinhaber gesetzliche Unterhaltspflichten, erhöht sich sein Basisfreibetrag um 370 Euro für die erste und um je 206 Euro für jede weitere unterhaltspflichtige Person – dies geschieht jedoch nur durch eine gesonderte gerichtliche Entscheidung.
Der besondere Status „P-Konto“ wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt, d. h. nicht jedes Konto wird automatisch zu einem P-Konto. Es soll aber einen Umwandlungsanspruch geben. Die Reform soll auch einen besseren Pfändungsschutz für Selbstständige schaffen, indem auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt werden. Es kommt folglich für den Pfändungsschutz nicht mehr auf die Art der Einkünfte an. Der Basisfreibetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Nicht aufgebrauchte Restbeträge können übertragen und in den Nachfolgemonaten genutzt werden. Diese Vorteile für Schuldner erschweren aber Gläubigern die Vollstreckung in ein Girokonto. Dies wird unter Umständen Auswirkungen darauf haben, wie und welche Sicherheiten bei Abschluss eines Vertragsverhältnisses gegeben werden müssen oder ob Vorkasse zu leisten ist.