Betriebsprüfungen // bdp aktuell 35 | November 2007
Nicht nur Fotografen sind Künstler
Die oft vergessene Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse wird nun mit einem massiven Personalaufgebot überprüft
Seit Mitte dieses Jahres werden diverse Unternehmen von der Künstlersozialkasse (KSK) angeschrieben, um die Abgabenpflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen. Diese Pflicht ist in vielen Unternehmen (relativ) unbekannt. Hinzu kommt, dass das Beitreiben und Überwachen der Künstlersozialabgaben bisher verhalten erfolgte.
Wie in der Fachliteratur berichtet wurde, prüfen statt der bisherigen 10 Prüfer der KSK nun die ca. 3.600 Prüfer der Deutschen Rentenversicherung die Abgabe und Entrichtung der Beiträge. Die Künstlersozialabgabe wird bei allen Unternehmen erhoben, die Werke und Leistungen selbstständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Selbstständig bedeutet, dass der Künstler auf freiberuflicher Basis arbeitet und nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird. Die steuerliche Zuordnung als Gewerbetreibender bzw. Selbstständiger ist irrelevant. Ausnahme: Sofern der Auftragnehmer als juristische Person (GmbH) firmiert, entfällt die Abgabepflicht.
Da jede Verwertung künstlerischer Leistungen abgabepflichtig ist, zählen neben den „klassischen“ Künstlern wie Autoren, Moderatoren, Komponisten und Journalisten unter anderem auch folgende Berufe dazu: Texter, Web- oder Grafikdesigner, Layouter, Fotografen, Büttenredner, Discjockeys, PR-Fachleute und Übersetzer. Dies ist aber nur eine sehr kleine, begrenze Auswahl der von der KSK erfassten Berufe.
Diese Berufsstände könnten in Ihren Unternehmen z. B. folgende Tätigkeiten ausführen:
- allgemeine Werbemaßnahmen
- Repräsentationen bzw. Werbung in Form von Geschäftsberichten, Katalogen, Prospekten, Broschüren, Vortragsveranstaltungen
- Internetauftritt organisieren
- Homepage aktualisieren
- Fotos für einen Firmenflyer oder Porträtaufnahmen herstellen
Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind sämtliche Netto-Entgelte (ohne USt), die der Unternehmer aufwendet, um das Werk bzw. die Leistung zu erhalten. Darüber hinaus sind Auslagen und Nebenkosten (z. B. Material, Telefon, Reisekosten...) dem Entgelt hinzuzurechnen.
Rüdiger Kloth
ist Steuerberater und seit 1997 Partner bei bdp Hamburg.
Der Abgabesatz für das Kalenderjahr 2007 beträgt 5,1 %. Ohne weitere Aufforderung ist bis spätestens 31. März des Folgejahres die Höhe aller an selbstständige Künstler gezahlten Entgelte der KSK mitzuteilen. Werden Abgabepflichten nicht wahrgenommen, erfolgt neben Bußgeldbescheiden seitens der KSK eine Schätzung. Werden Zahlungen nicht pünktlich geleistet, erhebt die KSK monatliche Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des Rückstandes.
Abgabenpflichtige Unternehmer haben fortlaufende und separate Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte zu führen. Diese Unterlagen sind aufzubewahren, damit eine Nachprüfung gewährleistet ist. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Nicht bezahlte Abgaben kann die KSK für bis zu fünf Jahre nachfordern.
Wir möchten Sie daher bitten, uns zwecks Klärung des konkreten Handlungsbedarfs in Ihrem Unternehmen zu kontaktieren.
Recherche und Mitarbeit:
Jana Selmert-Kahl, Steuerberaterin