Pendlerpauschale // bdp aktuell 34 | Oktober 2007
Zurück auf Start
Die Pendlerpauschale kann zunächst wieder ab Kilometer Eins geltend gemacht werden
Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil ernste Zweifel angemeldet, „ob das ab 2007 geltende Abzugsverbot (...) für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungsgemäß ist“. Nun kann der Freibetrag wieder ab Kilometer Eins auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden. Aber eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht noch aus.
Mit der Pendlerpauschale können Autofahrer Fahrtkosten zwischen ihrer Wohnung und Arbeitsstätte steuermindernd geltend machen. Seit Januar sind die 30 Cent je Kilometer aber nur noch vom 21. Entfernungskilometer an steuerlich absetzbar. Mit der Neuregelung wurde das „Werkstorprinzip“ eingeführt. Danach sind Fahrten zum Arbeitsplatz der Privatsphäre zugeordnet. Die Arbeitssphäre beginnt erst mit Betreten des Arbeitsplatzes. Aufwendungen für Fahrten zum Arbeitsplatz sind daher grundsätzlich keine Werbungskosten mehr.
„Es ist offensichtlich, dass die Kosten der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, um deren steuerliche Anerkennung gestritten wird, jedenfalls nach bisherigem Verständnis für den Antragsteller beruflich veranlasst sind“, entschieden die Richter. „Sie sind zur Erwerbssicherung unvermeidlich, denn ‚wenn der Erwerbende sich nicht zu seiner Arbeitsstätte begibt, so verdient er auch nichts‘“, zitiert der Bundesfinanzhof eine alte Entscheidung des Preußischen Oberlandesgerichts.
Steuerpflichtige können sich nun wieder einen Freibetrag auch für die ersten 20 Entfernungskilometer zur Arbeitsstätte auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Auf diese Zwischenlösung einigten sich Mitte September die Finanzministerien von Bund und Ländern. Das letzte Wort sprechen die Verfassungsrichter in Karlsruhe. Das Bundesfinanzministerium bekräftigte aber unterdessen seine Rechtsauffassung, dass die Kürzung der Pendlerpauschale vor dem Verfassungsgericht Bestand haben werde. Eine Entscheidung von Karlsruhe wird in 2008 erwartet.