Serie: Kapitalmarktrecht (Teil 2) // bdp aktuell 34 | Oktober 2007

Riskante Informationen

Unvorsichtige Insider verfangen sich schnell im engen Netz des Insiderrechts. bdp-aktuell-Serie „Risiken der Kapitalanlagen“ (2)

Infozeichen

In Ausgabe 32 von bdp aktuell haben wir uns dem Thema Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen gewidmet. Wie angekündigt folgt in dieser Ausgabe das Thema „Haftung bei der Verletzung von Insiderinformationen“.

Das deutsche Recht kennt - initiiert durch europäisches Recht - erst seit Mitte der 90er Jahre Regelungen zum Insiderrecht. Das Kernstück des Insiderrechts bildet das Verbot des Insiderhandels, geregelt in § 14 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Das Verbot des Insiderhandels berührt drei Bereiche (§ 14 Abs. 1 WpHG):

  • Aufgrund von Insiderinformationen dürfen keine Insiderpapiere erworben oder veräußert werden.
  • Es dürfen keinem Dritten Insiderinformationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden.
  • Es dürfen auf der Grundlage von Insiderinformationen keine Empfehlungen zum Erwerb oder der Veräußerung von Insiderpapieren gegeben werden.

Das Verbot betrifft jedoch nicht den Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von Rückkaufprogrammen und Maßnahmen zur Stabilisierung des Preises von Finanzinstrumenten.

Ein Verbot von Insidergeschäften besteht nur dann, wenn der Insider über Insiderinformationen verfügt. Gemäß § 13 WpHG ist davon jede konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände erfasst, die sich auf den Emittenten von Insiderpapieren oder aber auf die Insiderpapiere selbst beziehen. Hinzukommen muss, dass ein Bekanntwerden dieser Informationen den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich beeinflussen könnte. Davon sind alle relevanten Marktinformationen erfasst. Nicht zu den Insiderinformationen gehören jedoch z. B. Unternehmens- oder Wertpapieranalysen, die ausschließlich aufgrund von öffentlich bekannten Tatsachen erstellt werden. Dies gilt selbst dann, wenn diese Bewertungen im Einzelfall von großer Relevanz sind.

Dr. Jens-Christian Posselt

Dr. Jens-Christian Posselt
ist Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.

Schwierigkeiten bereitet naturgemäß die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Insiderinformation als kursrelevant anzusehen ist. Eine solche Eignung ist nach der Definition des § 13 Abs. 1 WpHG dann gegeben, wenn ein verständiger Anleger die Informationen bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde, mit anderen Worten, wenn die Information im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich beeinflussen würde. Umfasst werden auch zukünftige Ereignisse, d. h. wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass sie auch in Zukunft eintreten werden.

Eine Insiderinformation ist auch eine Information über Umstände, die sich auf Aufträge von anderen Personen über den Kauf oder Verkauf von Finanz-instrumenten beziehen. Damit werden der Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren erfasst, die in Kenntnis kursrelevanter Kundenaufträge („Front-running“) erfolgen.

Nicht jedes Wertpapier ist jedoch ein Insiderpapier. Erfasst sind alle einem öffentlichen Publikum zugänglichen Wertpapiere wie Aktien oder Anleihen, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind.

Verstöße gegen das Verbot des Insiderhandels werden teilweise strafrechtlich oder zumindest ordnungswidrigkeitenrechtlich verfolgt. Welche Sanktionen den Täter treffen, hängt davon ab, wie er die Insiderinformationen erlangt hat. Man unterscheidet insoweit zwischen Primärinsider und Sekundärinsider: Primärinsider ist, wer als Mitglied der Geschäftsführung oder des Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens die Informationen erlangt hat. Außerdem ist Primärinsider, wer aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens aufgrund seines Berufs, seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe oder aufgrund der Vorbereitung oder Begehung einer Straftat die Insider-informationen erlangt hat. Alle anderen Personen, die nicht zu dem beschriebenen Personenkreis gehören, aber über Insiderinformationen verfügen, sind die so genannten Sekundärinsider.

Die Bedeutung dieser Unterscheidung wird klarer, wenn man die Sanktionen vergleicht, die bei einem Verstoß gegen die Insiderregelungen drohen. Beispiel: Der Primärinsider, der vorsätzlich gegen das Verbot verstößt Empfehlungen zu geben, begeht eine Straftat, während der Sekundärinsider nur eine Ordnungswidrigkeit begehen würde. Insbesondere die Primärinsider müssen daher vorsichtig agieren.

Die BaFin überwacht die Einhaltung des Insiderhandelverbotes und verfolgt im Wesentlichen die Verstöße gegen die Bestimmungen des WpHG.

Das WpHG regelt jedoch nicht nur repressive Maßnahmen, die der Bestrafung von Verstößen dienen, sondern soll auch der Prävention dienen. So sind bei der Emittentin Insiderverzeichnisse zu führen, in denen die Personen aufzunehmen sind, die für die Emittentin tätig sind und bestimmungsgemäß Zugang zu Insiderinformationen haben. Darüber hinaus sind Geschäfte - also zum Beispiel der Verkauf von Wertpapieren - von potenziellen Insidern zu veröffentlichen („Director's Dealings“).

Die kurze Zusammenfassung zum Insiderrecht zeigt, dass ein geschlossenes Regelwerk besteht, das von der Überwachung über die Prävention bis zur Strafverfolgung ein enges Netz spannt, in dem sich ein Insider schnell verfangen kann.

In einer der nächsten Ausgaben werden wir über das Verbot von Kurs- und Marktpreismanipulationen informieren.