Einkommensteuer // bdp aktuell 33 | September 2007

Neue Vermieterpflichten

Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen müssen bescheinigt werden

Inzwischen ist wohl hinlänglich bekannt, dass für die Inanspruchnahme von sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen sowie für Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse Steuerermäßigungen gemäß § 35a EStG in Anspruch genommen werden können. Zum einen handelt es sich dabei um Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt, die der Sozialversicherungspflicht unterliegen (z. B. Reinigungshilfen etc.) zum anderen aber auch um Handwerkerleistungen (Renovierung, Erhaltung, Modernisierung). Dass diese mittels ordnungsmäßiger Rechnung erbracht werden und auch durch Zahlung über ein Bankkonto (bis auf Ausnahmefälle) nachgewiesen werden müssen, darf ebenfalls vorausgesetzt sein. Begünstigt ist dabei stets nur der anfallende Arbeitslohn und nicht die dabei verwendeten Materialien und Waren. Gleichzeitig dürfen diese Kosten nicht bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben angesetzt sein.

Ralf Kurtkowiak

Ralf Kurtkowiak
ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Ge­schäftsführer der bdp Revision und Treuhand GmbH und Partner bei bdp Hamburg.

Grundsätzlich sind solche Dienstleistungen meist bei jenen Steuerpflichtigen im Fokus, die im selbstgenutzten Eigenheim wohnen, an oder in dem die Leistungen erbracht werden. Die Vorschrift entfaltet aber auch Geltung für Wohnungseigentümergemeinschaften und für Mieter von Wohnraum. Für die Anrechnung in der Einkommensteuererklärung bei Mietern und Wohnungseigentümergemeinschaften ist dabei Voraussetzung, dass die auf die einzelnen Parteien entfallenden Aufwendungen in der Betriebskostenabrechnung jeweils gesondert aufgeführt werden. Das bedeutet, dass die Aufwendungen in ihrer Höhe spezifiziert sein müssen. Der Anteil des Arbeitslohns ist dabei entscheidend. Aus der Anrechnungsmöglichkeit für die Mieter ergibt sich die Verpflichtung für den Vermieter, in der Jahresrechnung den Ausweis zu gewährleisten. Wird die Abrechnung von externen Hausverwaltern erledigt, so sollte diese Pflicht in der Regel erfüllt werden. Aber auch hier geschieht dies nicht immer automatisch. Im Sinne der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Pflichten sollten Vermieter ihre erstellten Hausverwaltungsabrechnungen kontrollieren. Für Mieter kann es gegebenenfalls geboten sein, den Nachweis beim Vermieter anzumahnen.