Serie Kapitalmarktrecht (Teil 1) // bdp aktuell 32 | Juli + August 2007

Wo viel Licht, da viel Schatten

Neue Serie über „Risiken der Kapitalanlagen“: Haftung für falsche oder unterlassene Kapitalmarktinformationen

Der Markt für Kapitalanlagen boomt: Aktien, Anleihen, Genussscheine, Fondsanteile etc. finden einen breiten Abnehmerkreis. Für den Anleger sind die im Vergleich zur Sparanlage hohen Renditen reizvoll; in Grenzen locken auch noch steuerliche Vorteile für den Anleger. Den Emittenten bieten die Kapitalanlagen den Vorteil, dass sie ihre Projekt- oder Unternehmensfinanzierung auf eine breitere Basis stellen können und nicht mehr nur auf einige wenige institutionelle Geldgeber wie Banken angewiesen sind, deren Risikobereitschaft bekanntlich nachgelassen hat. Diese Vorteile dürfen jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Kapitalanlagen für alle Beteiligten auch Risiken bergen.

bdp beginnt mit diesem Heft eine Themenreihe zu „Risiken der Kapitalanlagen“, und dabei soll natürlich auch die Risikovermeidung nicht zu kurz kommen. Wir werden uns auf die Risiken derjenigen konzentrieren, die für den Fall, dass eine Kapitalanlage einmal scheitern sollte, den Anlegern gegenüber verantwortlich sind, d. h. haften: die emittierenden Unternehmen, deren Organe, der Vertrieb und Berater. Auch die strafrechtliche Verantwortung darf dabei nicht unerwähnt bleiben.

Dr. Jens-Christian Posselt

Dr. Jens-Christian Posselt
ist Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.

Wir beginnen unsere Reihe mit der Haftung für falsche und unterlassene Kapitalmarktinformationen nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG):

Das WpHG regelt in den §§ 37b und 37c WpHG eigenständige Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer Schadensersatzpflichten an unterlassene sowie verspätete oder unwahre Ad-hoc-Mitteilungen geknüpft werden: Der Anleger kann vom Emittenten Schadensersatz verlangen, wenn er aufgrund der Verletzung der Ad-hoc-Mitteilungspflicht seine Finanzanlagen zu billig verkauft oder zu teuer einkauft.

Was sind die Voraussetzungen für eine solche Haftung – und wie vermeidet man sie?

Anspruchsgegner, d. h. zum Schadensersatz verpflichtet ist der Emittent von Finanzinstrumenten, die an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind (§§ 37b Abs. 1, 37c Abs. 1 WpHG). Emittent ist das Unternehmen (in der Regel eine Aktiengesellschaft), das z. B. eine Anleihe oder einen Genussschein über die Börse veräußert. Das WpHG schützt aber nur Finanzinstrumente wie z. B. Aktien, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionen i. S. d. § 2b WpHG, sofern sie an einer inländischen Börse im amtlichen oder geregelten Markt zum Handel zugelassen sind; lediglich in den geregelten Markt einbezogene Finanzinstrumente fallen nicht darunter. Ebenfalls nicht erfasst sind die im Freiverkehr gehandelten Wertpapiere.

Die Beschränkung der Haftung auf das Unternehmen nach dem WpHG darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Organe des Emittenten gegenüber dem eigenen Unternehmen und auch unmittelbar gegenüber dem Anleger haften können, wenn auch nicht direkt aus dem WpHG. So kommt eine Haftung aus einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB in Betracht. Der BGH hat in seinen Entscheidungen zur Haftung der Vorstände der Infomatec AG – einem Unternehmen des ehemals Neuen Marktes – entschieden, dass die vorsätzliche Verletzung von Informationspflichten i. S. d. WpHG dann sittenwidrig sein kann, wenn die Organe (sprich: der Vorstand) eigennützige Ziele verfolgen.

Sittenwidrig wäre demnach z. B. das auch nur vorübergehende Unterlassen von Ad-hoc-Mitteilungen, um einen eigenen Insiderhandel ausführen zu können. Wer hingegen eine Unterrichtung unterlässt, um z. B. Sanierungsbemühungen für das Unternehmen nicht zu gefährden, mag sich entschuldigen können; unumstritten ist diese Auffassung jedoch nicht.

Der Emittent haftet für die Verletzung von Informationspflichten, d. h. das Unterlassen unverzüglicher Veröffentlichungen oder die Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen (§§ 37b Abs. 1, 37 c Abs. 1 WpHG).

Ein „Unterlassen“ des Emittenten liegt nicht nur bei einem völligen Unterlassen der Veröffentlichung von Ad-hoc-Mitteilungen vor, sondern auch bei einer verspätete Unterrichtung des Marktes. Der Emittent hat sowohl positive als auch negative Insiderinformationen unverzüglich zu veröffentlichen, damit die Anleger bei einer Kauf- oder Verkaufs-entscheidung richtig informiert sind.

Darüber hinaus müssen die Ad-hoc-Mitteilungen natürlich inhaltlich auch richtig sein, wozu auch vollständige Informationen gehören. Unvollständig ist eine Ad-hoc-Mitteilung dann, wenn in ihr nicht alle Angaben enthalten sind, die der Emittent veröffentlichen müsste, um dem Publikum ein zutreffendes Bild von der publizitätspflichtigen Insiderinformation zu verschaffen.

Die Haftung des Emittenten setzt jedoch voraus, dass diesen ein Verschulden trifft (§§ 37b Abs. 2, 37 c Abs. 2 WpHG), wobei die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist. Den Emittenten trifft allerdings die Beweislast dafür, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat! Diesen Entlastungsbeweis anzutreten ist oft schwierig und erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit den Anforderungen an den Insiderhandel. Ansatzpunkte für eine Exkulpation könnte z. B. der Beweis sein, dass der Emittent (also der Vorstand bei einer AG) keine Kenntnis von der publizitätspflichtigen Insiderinformation hatte und dass diese Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhte.

Ein Emittent könnte sich auch entlasten, wenn er plausibel macht, dass er berechtigterweise davon ausgehen konnte, dass eine ihm bekannte Insiderinformation gar nicht geeignet sei, erhebliche Kursschwankungen auszulösen. Bei einer verspäteten Unterrichtung wäre zur Entschuldigung sicher der Nachweis geeignet, dass der Emittent zwar selbst rechtzeitig gehandelt hat, die die Veröffentlichung betreibenden Dienstleister aber „zu langsam“ waren.

Was Insiderinformationen sind, regelt das WpHG in § 13 WpHG selbst, ebenso Art und Umfang der Informationspflichten in § 15 WpHG. In der nächsten Ausgabe von bdp aktuell setzen wir uns mit diesen Fragen auseinander und erläutern die weiteren Haftungsvoraussetzungen bei der Verletzung von Insiderinformationspflichten.