Arbeitsrecht // bdp aktuell 32 | Juli + August 2007

Durchblick

Für das Gebäudereinigerhandwerk gilt seit 1. Juli das Arbeitnehmer-Entsendegesetz

Zurzeit gibt es heftigen Krach in der Großen Koalition über die von der SPD geforderte und von der CDU abgelehnte Einführung von Mindestlöhnen. Diese Debatte darf aber nicht vergessen machen, dass bereits mit Wirkung zum 1. Juli 2007 das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) auf das Gebäudereinigerhandwerk ausgeweitet wurde. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt im Bereich der Gebäudereinigung Tarifverträge über Mindestlöhne und Urlaub oder Urlaubsgeld, die für allgemein verbindlich erklärt wurden, auch von ausländischen Arbeitgebern beachtet werden müssen, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Die Beschäftigten sollen dadurch, so der Gesetzgeber, vor sozialen Verwerfungen durch untertarifliche Entlohnung entsandter Arbeitnehmer geschützt werden.

Bisher betraf die Anwendung von Arbeitsbedingungen allgemein verbindlicher Tarifverträge auf entsandte Arbeitnehmer nur die Baubranche. Das Gebäudereinigerhandwerk ist ebenso wie das Baugewerbe eine lohnkostenintensive Branche, die in besonderer Weise im Wettbewerb mit Anbietern aus anderen Ländern mit deutlich niedrigerem Lohnniveau steht. Die Branche des Gebäudereinigerhandwerks verfügt bereits über bundeseinheitliche Tarifstrukturen. Der tarifliche Mindestlohn im Gebäudereinigerhandwerk beträgt gegenwärtig 7,87 Euro (West) bzw. 6,3 Euro (Ost).

Selbstständige sind von den Regelungen des AEntG nicht betroffen. Sie dürfen daher ihre Arbeitsleistung weiterhin zu einem Entgelt unter dem tariflichen Mindestlohn anbieten. Die Neuregelung wird auch keine Auswirkungen auf die Entlohnung von Reinigungskräften in Privathaushalten haben, weil für diese der Tarifvertrag nicht gilt.