Gesellschaftsrecht | bdp aktuell 31 | Juni 2007
Limited „Made in Germany“?
Die jüngsten Reformüberlegungen zum GmbH-Recht gehen sehr viel weiter als bisher angenommen
Seit dem 23.05.2007 liegt der Kabinettsentwurf zum „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)“ vor. Wir haben die wesentlichen Neuerungen auf Basis des seinerzeit vorliegenden Referentenentwurf schon in Ausgabe 27 von bdp aktuell vorgestellt. Der Referentenentwurf wurde im Wesentlichen übernommen, das Recht der GmbH wird jedoch deutlich umfassender reformiert als bisher erwartet:
Nachdem der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass innerhalb der Europäischen Union die Niederlassungsfreiheit so weit geht, dass ein Mitgliedsstaat im europäischen Ausland rechtmäßig gegründete Gesellschaften im Inland anerkennen muss, wählten viele Existenzgründer aus Kostengründen ausländische Rechtsformen.
Dr. Jens-Christian Posselt
ist Rechtsanwalt und seit 2001 Partner bei bdp Hamburg.
Als besonders hinderlich für die Gründung einer GmbH wird das Mindeststammkapital von 25.000 Euro erachtet. Um die GmbH als Rechtsform wieder beliebter zu machen, sah der Referentenentwurf bereits eine Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro vor. Die Bundesregierung geht noch weiter und will nun – vergleichbar mit der so beliebt gewordenen englischen Limited – die GmbH in Form einer „haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft“ zulassen, die ohne ein bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden kann. Diese GmbH darf aber ihre Gewinne nicht voll ausschütten: Es ist „eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist“, bis das Mindeststammkapital von 10.000 Euro erreicht ist.
Damit nicht genug: wie im angelsächsischen Raum wird ein Mustergesellschaftsvertrag als Anlage zum GmbHG eingeführt, der für „unkomplizierte“ Standardgründungen (u.?a. Bargründungen, höchstens drei Gesellschafter) vorgesehen wird. „Wird dieses Muster verwendet, ist keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, sondern nur eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften erforderlich. Die Regelungen in dem Mustergesellschaftsvertrag sind einfach und selbsterklärend, sodass hier keine Beratung und Belehrung durch einen Notar mehr erforderlich ist. Allein die Unterschriften unter dem Gesellschaftsvertrag müssen beglaubigt werden, um die Gesellschafter identifizieren zu können. Der Mustervertrag wird durch Muster für die Handelsregisteranmeldung flankiert (sog. „Gründungs-Set“). So können in den genannten Fällen sämtliche Schritte bis zur Eintragung in das Handelsregister ohne zwingende rechtliche Beratung bewältigt werden. Natürlich bleibt es möglich, bei der Gründung freiwillig rechtlichen Rat einzuholen“ – so die lapidare Pressemitteilung des Bundesjustizministeriums.
Und wie sieht die schöne neue Welt auf der Basis des Mustergesellschaftsvertrages aus? Es ist keine Sachgründung möglich, nur ein Geschäftsführer kann bestellt werden, es gibt weder Bestimmungen über die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen, z. B. im Umlaufverfahren, noch Regelungen zum Ausscheiden von Gesellschaftern oder zu deren Ausschluss zum Schutz der Gesellschaft (z. B. der Erben eines Gesellschafters), auch fehlen Regelungen über Abfindungen ausscheidender Gesellschafter und über Wettbewerbsverbote usw.
Als Rechtsanwalt freue ich mich! Der Gesetzgeber sichert uns Juristen Mandate für viele verkorkste Existenzgründungen, die der Katzenjammer nach der Gründung trifft. Ab 2008 brechen also rosige Zeiten an!
Und was machen die Briten? Die reformieren gerade die Limited und wollen z. B. Bestimmungen über Rechte und Pflichten des Geschäftsführers einführen, wie sie das GmbHG schon seit jeher kennt. So schlecht war (und ist) unser Recht dann offenbar doch nicht...