Kommentar // bdp aktuell 30 | Mai 2007
Auskunft unerwünscht
Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte der Finanzämter setzt konsequent die Bürgerferne im Besteuerungsverfahren fort
Nicht nur, dass Deutschland im EU-Vergleich das umfangreichste, unsystematischste und unübersichtlichste Steuersystem zur Verwirrung der Steuerpflichtigen geschaffen hat; nein: der Gesetzgeber baut konsequent den Weg der Bürgerferne aus. Wurde bereits im Jahr 2006 die Waffengleichheit zwischen Steuerpflichtigen und Verwaltung dadurch erheblich beeinträchtigt, dass Steuerberatungsleistungen für die private Einkommensteuer nicht mehr für alle Einkunftsarten abzugsfähig ist, setzt der Gesetzgeber mit der seit 2007 geltenden Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte der Finanzämter noch eins oben drauf.
Dr. Michael Bormann
ist Steuerberater und seit 1992 Gründungspartner der Sozietät bdp Bormann Demant & Partner.
Gerade angesichts des in weiten Teilen unübersichtlichen und unsystematischen deutschen Steuerrecht stellte ja bisher die kostenfreie Möglichkeit, bei den Finanzämtern eine verbindliche Auskunft im Vorwege für die spätere Beurteilung eines künftigen Sachverhaltes zu erhalten, eine gewisse Rechtssicherheit dar.
Wäre das Steuerrecht in allen Bereichen einfach, klar gegliedert und zweifelsfrei vorhersehbar, bestünde gar nicht die Notwendigkeit, dass der Steuerpflichtige bei einer Sachverhaltsgestaltung mit dem Finanzamt vorab die Frage klärt, ob das Finanzamt dann auch bei einer späteren Betriebsprüfung diesen (angeblich ja so klaren) Sachverhalt auch dementsprechend beurteilt oder aber einen gegenteiligen Standpunkt einnimmt, um vom Steuerpflichtigen in der Betriebsprüfung Steuern nachzufordern.
Es scheint ganz offensichtlich, dass der Gesetzgeber dieses Zipfelchen Rechtsklarheit durch Bindung der Finanzverwaltung an die erteilte Auskunft nunmehr im Prinzip abschaffen möchte, sich das Abschaffen jedoch nicht getraut hat und es dafür gebührenpflichtig gemacht hat. Die Neuregelung sieht die Gebührenpflicht bereits für die Bearbeitung eines Auskunftsantrags vor, es kommt letztendlich nicht einmal mehr auf die Erteilung einer echten Auskunft an – in der freien Wirtschaft würde kein Kunde für die Stellung einer Frage, ohne eine Antwort zu erhalten, etwas zahlen!
Die Gebühren berechnen sich in der Regel nach dem Gegenstandswert und betragen im Minimum 121 Euro und maximal 91.456 Euro! Ist der Gegenstandswert jedoch nicht eindeutig aus der Anfrage zu erkennen, wird eine Zeitgebühr in Rechnung gestellt. Lediglich reine Lohnsteuerauskünfte bleiben noch gebührenfrei.
Der Gesetzgeber langt zu, und wenn, dann auch richtig: Es wird nämlich in einem extra für die Verwaltung angefertigten BMF-Schreiben darauf hingewiesen, dass Vorkasse zu verlangen ist, sprich: das angerufene Finanzamt soll die Entscheidung über den Antrag auf verbindliche Auskunft bis zur Zahlung der Gebühr durch den Steuerpflichtigen zurückstellen.
Fazit: Die Neuregelung zur Gebührenfestsetzung bei Anträgen auf eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes ist ein weiteres trauriges Kapitel auf dem Weg zu immer mehr Steuern und immer weniger Klarheit. Vollmundige Ankündigungen der Politiker erleben hier ihre traurige Widerlegung.
bdp wird wie bisher mit unseren Mandanten die Sinnhaftigkeit einer verbindlichen Auskunft prüfen und sie zielgerichtet diesbezüglich beraten.