Erbrecht // bdp aktuell 30 | Mai 2007
„Da geht es um die Wurst!“
Die Bundesregierung will das Pflichtteilsrecht modernisieren und die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausbauen
____Frau Dennert-Rüsken, auf dem 2. Deutschen Erbrechtstags in Berlin wurden jüngst durch die Bundesjustizministerin die Eckpunkte einer geplanten Reform des Erbrechts vorgestellt. Was ist da zu reformieren?
Im Erbrecht geht es ja um die sprichwörtliche Wurst. Zwar habe sich, so die Ministerin, das deutsche Erbrecht dem Grunde nach bewährt. Aber auf viele Erscheinungen wie die zunehmende Zahl von Ehescheidungen und von unverheiratet zusammenlebenden Paaren und Patchworkfamilien gebe das geltende Recht keine zeitgemäßen Antworten. Deshalb müsse das Pflichtteilsrecht modernisiert und erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ausgebaut werden.
Ulrike Dennert-Rüsken
ist Rechtsanwältin und Steuerberater und seit 1996 Partnerin bei bdp Berlin
Das Pflichtteilsrecht lässt Abkömmlinge oder Eltern sowie Ehegatten und den Lebenspartner des Erblassers auch dann am Nachlass teilhaben, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.
___Es sollen die Gründe für die Entziehung des Pflichtteils modernisiert werden?
Ja, die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig auf Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser einem Ehegatten, Lebenspartner oder Kindern vergleichbar nahe stehen, z. B. Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.
____Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können.
Hierfür soll die bereits geltende Stundungsregelung zukünftig unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.
____Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch kann bei Schenkungen entstehen. Schenkungen werden dabei in voller Höhe berücksichtigt, wenn sie bis zu zehn Jahre vor dem Erbfall durchgeführt wurden. Die Schenkung wird wieder komplett dem Nachlass zugeschlagen, wenn der Erblasser kurz vor Ablauf der Frist stirbt. Das ist hart.
Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Pflichtteilsberechnung graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurückliegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung des Nachlasses einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.
____Pflegeleistungen sollen beim Erbausgleich besser honoriert werden.
Künftig soll jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten und zwar unabhängig davon, ob er für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.
____Frau Dennert-Rüsken, wir danken Ihnen für dieses Gespräch.