Bauabzugssteuer // bdp aktuell 30 | Mai 2007
Bauabzugsteuer nicht vergessen
Die Bauabzugsteuer ist leider bei vielen Unternehmern in Vergessenheit geraten, weil bislang entsprechende Freistellungen vorlagen. Weil viele der maximal drei Jahre gültigen Bescheinigungen Ende 2006 ausgelaufen sind, drohen erhebliche finanzielle Verpflichtungen. Denn natürlich gilt die seit 2002 bestehende Verpflichtung grundsätzlich weiter, dass unternehmerisch tätige Empfänger von Bauleistungen vom Bruttoentgelt einer entsprechenden Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmers einen Steuerabzug in Höhe von 15 % vorzunehmen und abzuführen haben.
Rüdiger Kloth
ist Steuerberater und seit 1997 Partner bei bdp Hamburg.
Zu den betroffenen Unternehmern zählen bereits private Vermieter von mehr als zwei Wohnungen. Die Abzugsverpflichtung betrifft nur den unternehmerischen Bereich des Auftraggebers und somit nicht die Privatwohnung, sofern diese nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet ist. Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung haftet der Leistungsempfänger für den nicht abgeführten Betrag. Dies gilt unabhängig von einem Verschulden, wenn keine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat.
Die Pflicht entfällt, wenn eine gültige (!) Freistellungsbescheinigung vorliegt oder der Bruttobetrag der Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro (bzw. 15.000 Euro bei ausschließlich steuerfreien Umsätzen) nicht übersteigt.