Umsatzsteuer | bdp aktuell 29 | April 2007
Eine Frage des Timings
Im Ausland bezahlte Umsatzsteuer müssen Sie rechtzeitig zurückfordern
Deutsche Unternehmer zahlen im Ausland pro Jahr rund 1 Milliarde Euro Umsatzsteuer, lassen sich aber nur einen Bruchteil davon zurückerstatten. Wer aber im Ausland Leistungen bezieht, ohne dass er in diesen Staaten Umsatzsteuererklärungen abzugeben hat, sollte einen Antrag auf Erstattung der Vorsteuern bedenken. Diese Anträge sind in allen EU-Ländern und der Schweiz möglich und müssen bei den ausländischen Finanzbehörden bis zum 30. Juni des Folgejahrs vorliegen. Ansonsten verfällt der Anspruch. Voraussetzung für eine Erstattung ist, dass der deutsche Unternehmer im Ausland Umsätze für unternehmerische Zwecke getätigt hat und das betreffende Land eine Vorsteuervergütung vorsieht.
Rüdiger Kloth
ist Steuerberater und seit 1997 Partner bei bdp Hamburg.
Es ist aber nicht jede Vorsteuer aus Rechnungen erstattungsfähig. Der DIHK informiert auf seiner Website (www.dihk.de), für welche Länder welche Kosten erstattungsfähig sind. Grundsätzlich ist auch bei außereuropäischen Ländern eine Vorsteuervergütung möglich, wenn die Bundesrepublik mit ihnen entsprechende Vereinbarungen getroffen hat. Das Bundesfinanzministerium gibt jährlich eine Liste von Ländern heraus, mit denen beim Vorsteuer-Vergütungsverfahren diese Gegenseitigkeit besteht. Weitere Informationen finden Sie unter www.bundesfinanzministerium.de mit dem Suchbegriff „Vorsteuer-Vergütungsverfahren“. Natürlich berät Sie bdp auch in dieser Angelegenheit.