Familienunternehmen | bdp aktuell 29 | April 2007

Vor Unterschrift Probleme bedenken

Der Gesellschaftsvertrag von Familienunternehmen muss deren -Besonderheiten und typische Konfliktfelder berücksichtigen

Füller

In Familienunternehmen besteht ein gesteigertes Bedürfnis, den besonderen Charakter des Unternehmens zu bewahren und die Kapital- und Liquiditätsbasis zu sichern. Aber was ist es, was ein normales Unternehmen zu einem Familienunternehmen macht? Familienunternehmen haben eine biologische Basis. Ein Großteil bzw. zumindest ein maßgeblicher Teil der Anteile an dem Unternehmen konzentriert sich auf wenige familiär verbundene Gesellschafter. Es besteht daher ein eng verknüpftes Nebeneinander von Familie und Unternehmen.

Aicke Hasenheit

Aicke Hasenheit, LL.M.
ist Rechtsanwalt bei bdp Berlin.

Das Problem, an dem viele Familienunternehmen im Verlaufe der Zeit  zu zerbrechen drohen, ist, dass die typischerweise nur wenigen Familienmitgliedern zustehenden Anteile sich durch späteren Erbfall oder sonstigen Verkauf auf eine immer größer und heterogener werdende Anzahl von Gesellschaftern verteilen. Der einstige Vorteil des Familienunternehmens,  sich durch ein flexibles und konstruktives Ineinandergreifen von Familie und Unternehmen  einen Wettbewerbsvorsprung zu sichern, kann schnell verspielt oder ins Gegenteil verkehrt werden. Dies kann vorausschauend verhindert werden, wenn bei der Konzeption des Unternehmens, d. h. bei der Formulierung des Gesellschaftsvertrags, die Besonderheiten und typischen Probleme eines Familienunternehmens berücksichtigt werden.

Die Sicherung und Begründung einer Struktur des Familienunternehmens kann nur ein inhaltlich exakt aufgearbeiteter Gesellschaftsvertrag leisten. Dieser antizipiert Problemlagen und dient letztlich der Streitvermeidung.

Doch bevor man sich Gedanken darüber macht, wie der Bestand des Familienunternehmens gesichert oder verbessert werden kann, müssen Überlegungen darüber angestellt werden, welche Rechtsform sich für das Familienunternehmen anbietet. Mit Ausnahme des Einzelunternehmens bieten sich grundsätzlich sämtliche anderen Rechtsformen an. Selbst die Rechtsform der oHG kommt in Betracht. Zwar soll hier die Leitung der Gesellschaft auf Grund des Prinzips der Selbstorganschaft nicht durch Gesellschaftsdritte erfolgen, doch können nach neueren Erkenntnissen in Rechtsprechung und Literatur mittlerweile auch Gesellschaftsdritte die Leitung der oHG übernehmen.

Die wichtigsten Regelungsfelder, die im Zusammenhang mit der Verfassung eines Familienunternehmens stehen, lassen sich wie folgt beschreiben:

Klauseln im Gesellschaftsvertrag, die ausschließlich Familienmitglieder zur Geschäftsführung zulassen, können kontraproduktiv sein. Daher empfiehlt es sich hier, u. U. einen Beirat zu schaffen, der die Geschäftsführung qualifiziert (und als Außenstehender objektiver) bestimmt oder bei der Bestimmung intervenieren kann. Die Berufung ungeeigneter Familienmitglieder in die Geschäftsführung ist einer der hauptsächlichen Gründe für das spätere Scheitern von Familienunternehmen.

Dauerbrenner eines Streits bei mehrgliedrigen (Publikums)Gesellschaften ist das Thema Gewinnverwendung (Stichwort: Ausschüttung oder Thesaurierung). Hier bietet es sich u. a. an, im Gesellschaftsvertrag einen bestimmten Mindestsockelbetrag für die Rücklagenzuführung verbindlich festzuschreiben.

Um den Einfluss der Geschäftsführung auf das Jahresergebnis der Gesellschaft durch bilanzpolitische Maßnahmen zu kontrollieren, um ihn transparent zu machen und Streit zu vermeiden, bietet sich auch bei nicht prüfungspflichtigen Gesellschaften eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer an.

Kommt es zu einem Ausscheiden eines Gesellschafters, muss sichergestellt werden, dass hierdurch das Unternehmen nicht in eine existenzgefährdende Situation gerät. In den Gesellschaftsvertrag sollte daher aufgenommen werden, dass eine Abfindung zu reduzierten Werten erfolgen kann und die Abfindungen gestreckt in Raten gezahlt werden.

Kern bei Gesellschaftsverträgen von Familienunternehmen sollte ein Regulativ zur Sicherung des Familiencharakters des Unternehmens sein. Eine Reglung, die sich mit dem Schicksal des Gesellschaftsanteils im Fall des Todes eines Gesellschafters beschäftigt, kann vorsehen, dass der betreffende Gesellschaftsanteil zwangsweise abzutreten oder einzuziehen ist. Die Möglichkeit der sonstigen Übertragung von Geschäftsanteilen (unter Lebenden) sollte sinnvollerweise beschränkt werden. Das kann auf verschiedenen Stufen erfolgen: durch ein Zustimmungserfordernis der Mitgesellschafter zu einer Übertragung eines Geschäftsanteils (erste Stufe), durch eine Andienungspflicht an bestimmte Gesellschafter im Falle der Veräußerung (zweite Stufe) und/oder schließlich durch Vereinbarung eines Vorkaufsrechts (dritte Stufe).

Ferner können flankierend abgeschlossene Poolverträge dazu dienen, die Stimmen der Familie zu bündeln und einheitlich gegenüber dritten Gesellschaftern aufzutreten. Der Familienverbund wird dadurch gestärkt, Streit kann im Vorfeld vermieden werden. Schließlich ist es wichtig, die zu vereinbarenden Mehrheiten schon beim Abfassen des Gesellschaftsvertrages genau zu bedenken. Es sollte kein Einstimmigkeitsprinzip gewählt werden, da sonst eine  Blockade durch Minderheiten erfolgen kann.

Die Reglungsfelder „Ehescheidung“ bzw. „qualifizierte Zugewinngemeinschaft“, „Folgen von Kapitalerhöhungen“ bzw. „Verwässerungsschutz“ sowie „Ausstiegsszenarien“ sind ebenfalls im Blick zu halten.

Es kommt folglich darauf an, in Friedenszeiten ein Regelwerk zu schaffen, mit dessen Hilfe in schweren Zeiten Konflikte vermieden bzw. interessengerecht gelöst werden können.