Vorsteuer // bdp aktuell 28 | März 2007

Falsche Wege

Die Weiterberechnung von Umsatzsteuern kann zum Verlust der Vorsteuer führen

Grundsätzlich gilt: Wer als Unternehmer Lieferungen und Leistungen von anderen Unternehmern bezieht, kann die auf den erhaltenen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Mit anderen Worten: Die Vorsteuer steht dem Leistungsempfänger zu – und zwar nur dem Leistungsempfänger. Leistungsempfänger ist derjenige, der den Auftrag erteilt hat, d. h. derjenige, der mit dem Leistenden qua Bestellung ein zivilrechtliches Vertragsverhältnis eingegangen ist.

Auch wenn ein Dritter die Kosten der Lieferung übernimmt, steht ihm dadurch nicht die Vorsteuer zu, weil der vorsteuerabzugsberechtigte Leistungsempfänger streng zivilrechtlich und nicht wirtschaftlich bestimmt wird. Wer für Dritte Lieferungen oder Leistungen bezieht und die bezahlte Umsatzsteuer weiterberechnet, irrt sich, wenn er annimmt, dass der Empfänger seiner Rechnung damit die Vorsteuer erhält. Dies trifft nur dann zu, wenn deutlich wird, dass man im fremden Namen und für fremde Rechnung handelt.

Martina Knaack

Martina Knaack
ist Steuerberaterin bei bdp Hamburg.

Wer die Vorsteuer geltend machen will benötigt eine Eingangsrechnung eines Unternehmers, in der dessen Leistungen benannt sind. Selbstverständlich müssen auch die sonstigen Bestimmungen des § 14 UStG erfüllt sein. Der Rechnungssteller muss die Leistung auch tatsächlich erbracht haben. Eine bloße Weiterberechnung ist aber keine Leistungserbringung. Deshalb führt allein schon die Formulierung „Weiterberechnung der Rechnung vom...“ zum Versagen des Vorsteuerabzugs.

Der Vorsteuerabzug bleibt nur dann gesichert, wenn derjenige den Auftrag erteilt, für den die Leistung bestimmt ist. bdp berät Sie gerne, wie Sie entsprechende Verträge zugunsten Dritter ausgestalten können.