Pendlerpauschale // bdp aktuell 28 | März 2007

Teure Tickets

Wer zahlt für den Wegfall von abgabenvergünstigten Leistungen wie Jobtickets: Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer?

Wie berichtet (siehe ausführlich bdp aktuell Ausgabe 24, November 2006), wurden die Entfernungspauschalen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab 1. Januar 2007 erheblich begrenzt. Betroffen hiervon sind vor allem auch Arbeitsverhältnisse, bei denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz erstattete.

Bis zum 31. Dezember 2006 galten u. a. folgende Vergünstigungen:

  • Der Arbeitgeber versteuerte bei der Erstattung der Fahrtkosten für den ÖPNV seine tatsächlichen Kosten; bei Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses versteuerte er unabhängig von der Entfernung 30 Cent pro Entfernungskilometer pauschal mit 15 %. Der Arbeitnehmer wurde nicht belastet. Es bestand Sozialversicherungsfreiheit.
  • Bei der Überlassung eines Firmenwagens, der auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden konnte, wurde für jeden Entfernungskilometer 0,03 % des Bruttolistenpreises als Arbeitslohn versteuert. Von diesem Betrag konnte ein Teil mit 15 % pauschal versteuert werden. Dieser pauschal versteuerte Betrag bildete keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn und wurde sozialversicherungsfrei gestellt.

Ab dem 1. Januar 2007 gilt Folgendes:

  • Bei der Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses darf der Arbeitgeber die Fahrtkosten erst ab dem 21. Entfernungskilometer mit 30 Cent pro Kilometer pauschal mit 15 % versteuern. Bis zum 21. Entfernungskilometer ist der Betrag voll zu versteuern und unterliegt der Sozialversicherung. Als lohnsteuerfreien Sachbezug kann der Arbeitgeber nur noch ein Jobticket oder Benzingutscheine gewähren, solange diese Leistungen die zulässige Freigrenze von 44 Euro monatlich nicht überschreiten.
  • Bei der Überlassung von Firmenwagen setzt eine teilweise Pauschalversteuerung ebenfalls erst ab dem 21. Entfernungskilometer ein. Der übrige geldwerte Vorteil ist voll zu versteuern und unterliegt der Sozialversicherung.
Sylvia Klinger

Sylvia Klinger
ist bei bdp-Berlin verantwortlich für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen unserer Mandanten.

Der Wegfall einer steuerlichen Vergünstigung bzw. von Vergünstigungen in Bezug auf die Sozialversicherung ist eine Sache. Eine ganz andere Frage ist dann aber, wer das Risiko des Wegfalls der Vergünstigung trägt. Muss der Arbeitnehmer oder gar der Arbeitgeber die Mehrkosten, die durch den Wegfall einer Abgabenfreiheit entstehen, tragen? Ist der Arbeitgeber etwa verpflichtet, den steuerlichen Nachteil dem Arbeitnehmer gegenüber auszugleichen?

Aicke Hasenheit

Aicke Hasenheit, LL.M.
ist Rechtsanwalt bei bdp Berlin.

Die salomonische Universalantwort lautet auch hier: „Es kommt drauf an.“

Der Grundsatz ist allerdings klar und vom Bundesarbeitsgericht mehrfach deutlich darlegt worden: arbeitsrechtlich geschuldet ist im Zweifel regelmäßig eine Bruttovergütung. D. h. der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die nach dem Gesetz vom Arbeitnehmer geschuldeten Anteile zur Sozialversicherung sowie die Lohnsteuer zu übernehmen. Vielmehr bedarf es hierzu einer gesonderten Vereinbarung, deren Vorliegen der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen hat. Kann der Arbeitnehmer dies nicht, muss er diese Belastung – die beispielsweise durch eine später eintretende Gesetzesänderung entsteht – allein tragen.

D. h. auch wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bei Abschluss des Anstellungsvertrags nicht darüber gesprochen haben, wer das Risiko von steuerlichen Änderungen trägt, ist es der Arbeitnehmer, der später sich einstellende Belastungen allein tragen muss. Anders nur, wenn die Formulierung des Arbeitsvertrags oder der Abrede zur Gewährung der betreffenden Leistungen (das kann auch eine Betriebsvereinbarung sein) eine „Nettoabrede“ beinhaltet bzw. diese nahe legt. In diesem Fall müsste der Arbeitgeber beispielsweise neben der Fahrkarte auch die weiteren Abgaben allein tragen.

Ob der Arbeitnehmer sich auf einen sog. Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und auf diesem Weg den Arbeitgeber zur Übernahme der Abgabe zwingen kann, ist mehr als zweifelhaft. Auch nachträgliche Forderungen auf eine Gehaltserhöhung wegen Änderung der gesetzlichen Regelungen haben wenig Aussicht auf Erfolg.

In jedem Fall gilt, ein juristisch exakt formulierter Arbeitsvertrag bietet Sicherheit für beide Parteien. Ein Vordruck aus dem Schreibwarenhandel oder dem Internet kann dies nicht bieten.